Informationen für Veranstalter
- Merkblatt für Laufveranstaltungen
- Musterbrief für Bewilligungsgesuch
- "Laufveranstaltungen mit Qualitätssignet" (PDF, 520 KB)
Merkblatt für Laufveranstaltungen
Vorwort:
Dieses Merkblatt enthält keine Patentrezepte aber sie kann mithelfen, Denkanstösse zu geben, Fehler zu vermeiden und dazu beitragen, Konflikte zu verhindern.
Das Sportstadion des Orientierungsläufers ist die freie Natur, und da in erster Linie der Wald. Den Wald nutzen und benutzen aber auch Förster, Jäger, Erholungssuchende, Sportler, Touristen, Militär und andere mehr. Sie alle, einzeln oder zusammen, verursachen Störungen, welche das Wild und die Vögel in ihrem normalen Verhaltensrythmus stören können.
Als einzige Waldbenützer haben die Orientierungsläufer die möglichen Einflüsse ihrer Sportart auf die Umwelt untersuchen lassen. Die Oekogeo-Studie (1991) zeigt auf, welche Auswirkungen der Orientierungslauf auf Fauna und Flora hat und was zusätzlich getan werden kann, um seine Umwelteinflüsse möglichst gering zu halten.
Analoge Untersuchungen wären von allen Waldnutzern und -benützern wünschenswert. Für die notwendige Zusammenarbeit ALLER die im Wald anzutreffen sind gilt, was der österreichische Arzt und Psychologe Erwin Ringel sagte: 'Es geht nicht nebeneinander, schon gar nicht gegeneinander, es geht nur miteinander'.
Grundsätze:
Zeitplan so festlegen, dass:
bei Publikation des Laufanlasses alle notwendigen Informationen vorgenommen und allfällig notwendige Bewilligungen erteilt sind. Das Bewilligungsverfahren hat somit in der ersten Jahreshälfte zu erfolgen und zwar
- für Regionale OL bis Ende Juni des Vorjahres
- für nationale OL bis Ende Oktober 2 Jahre davor
Sich umfassende Kenntnisse über das Laufgebiet beschaffen, um:
- die Gespräche mit den richtigen Leuten zu führen
- keine wichtigen Exponenten zu übergehen
- Fakten bei Diskussionen mit Gemeinde, Forst und Jagd präsent zu haben
Auf Erkenntnissen und Erfahrungen aus früheren Anlässen aufbauen, um:
- Fehler zu vermeiden
- einmal getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen
- Gespräche fachlich und sachlich vorzubereiten
- positive Stimmen zu verwerten
Grundlagen beschaffen:
Dossier Laufgebiet
Über jedes Laufgebiet ist ein Dossier zu erstellen. Dies ermöglicht einem Laufveranstalter auf der Basis früherer Anlässe und unter Berücksichtigung der gegebenen Umweltfaktoren schnell und ohne grossen Aufwand die Vorbereitungen durchzuführen.
Von einem Laufgebiet können folgende Informationen von Nutzen sein:
- Gemeindegrenzen
- Reviere und Jagdpächter
- Inventare von Bund und Kanton gemäss Kartenprüfung SOLV
- Inventare der Gemeinden
- Veranstalterstatistik
- Konzepte von früheren Anlässen bezüglich Sperrgebieten (Forst) und Ruhezonen (Jagd)
- Protokolle von früheren Besprechungen und Schriftwechsel mit Jagd- und Forstorganen
- Schreiben nach dem Lauf von Teilnehmern der Gästeführung oder Laufbeobachtern von Behörden, Jagd und Forst
Recht:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interess der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
Waldgesetz (WaG)
3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes
Art. 14, Zugänglichkeit:
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone
a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken
b. die Durchführung von grossen Veranstaltugen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen
Kantonales Waldgesetz (KaWaG)
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
5. Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor der Entscheidung angehört.
Kantonale Waldverordnung (KaWaV)
1. Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen
a) in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder
b) voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.
Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.
Veranstaltungen mit voraussichlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Intrastruktur.
Weisung B. Die einzelnen Bestimmungen
1. Abs. 1 nennt abschliessend die Bewilligungstatbestände für Veranstaltungen, die zu einer 'erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können' (5 KaWaG). Für Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, aber infolge der namhaften Anzahl von Teilnehmenden (zwischen 100 und 500) den Wald belasten können, soll eine einfache Meldung an die Gemeinde genügen. Auf diese Weise ist es möglich, die bewilligungspflichtigen Veranstaltungen zurückhaltend festzusetzen. Anderseits können die Gemeindebehörden mittels Information die Interessen des Waldes oder anderer Benützergruppen nötigenfalls auch bei diesen Anlässen einbringen. Bei Veranstaltungen, welche die Gemeindegrenzen überschreiten, sollte die hauptbetroffene Gemeinde die Verfahrenskoordination übernehmen.
Veranstaltung durchführen
Vorgespräche
Vorgespräche sind in jedem Fall anzustreben. Dafür sind erfahrene Leute einzusetzen, da es vorerst nur um einen Grundsatzentscheid geht. Hier wird der Grundstein für einen positiven oder negativen weiteren Verlauf gelegt. Gespräche geben uns die Möglichkeit, negative Argumente und Vorurteile, vorallem wenn diese unsachlich sind, aus der weiteren Diskussion zu entfernen oder ins positive umzukehren. Ein einmal erteiltes schriftliches Nein ist aktenkundig und meist nur schwer und mit viel Aufwand wieder aus der Welt zu schaffen. Auch ist es einfacher und erfolgversprechnder, ein positiv verlaufendes Vorgespräch in geschickter Form in eine schriftliche Information oder ein Gesuch für eine Bewilligung zu intergrieren. Kontakte mit Forst und Jagd zusichern, aber auf später verschieben.
Informationsschreiben / Gesuch um Bewilligung
Ein Schreiben soll die verlangten Angaben und die für uns positiven Elemente enthalten. Letztere können allgemeiner Natur sein oder auf früheren Laufveranstaltungen basieren.